Aktuelles

Das Pflegeversicherungsgesetz

Das Pflegeversicherungsgesetz

Mit Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 01.07.2008 wurden u. a. die Leistungen, die seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 unverändert geblieben sind, angepasst.

1. Wer ist versichert?

Alle Personen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind automatisch in der Pflegekasse ihrer Krankenkasse versichert. Personen, die in einer gesetztlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, können zwischen der sozialen oder der privaten Pflegeversicherung wählen.

2. Wer ist Pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die:

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
  • für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
  • auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Verrichtungen des täglichen Lebens

Zu den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens zählen:

Körperpflege

Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-und Blasenentleerung.

Ernährung

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Aufnahme der Nahrung.

Mobilität

Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Hauswirtschafliche Versorgung

Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohung, Spülen, Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung, Beheizen.

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